AGB & Rahmenvertrag
B2B RAHMENVEREINBARUNG & AGB
Versione: 2026.1-DACH · Gültig für B2B-Projekte
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote und Lieferungen der Adeera Yazılım Hizmetleri Tic. ve San. Ltd. Şti. (nachfolgend „ADEERA“) im Bereich individueller Softwareentwicklung, Enterprise-KI- und RAG-Lösungen, Cloud-Architekturen sowie damit verbundener IT-Dienstleistungen.
(2) ADEERA erbringt Leistungen ausschließlich für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne des § 14 BGB.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ADEERA hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Leistungsumfang und Projektablauf
(1) Art und Umfang der vertraglichen Leistungen richten sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag, Leistungsnachweis (Statement of Work – SOW) oder Angebot.
(2) Soweit agiles Vorgehen (z. B. nach Scrum/Kanban) vereinbart wird, erfolgt die Entwicklung in zweiwöchigen Sprints mit regelmäßigen Live-Reviews und Demonstrationen in einer gesicherten Staging-Umgebung.
(3) Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung über Mehraufwand, Vergütung und Zeitplan.
§ 3 Nutzungsrechte, Quellcode & geistiges Eigentum
(1) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an der für ihn individuell entwickelten Software das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht inklusive des Quellcodes und der Dokumentation.
(2) An vorbestehenden Basismodulen, Bibliotheken oder Frameworks (wie dem „Adeera Enterprise Core“), die ADEERA in das Projekt einbringt, erhält der Kunde ein einfaches, unwiderrufliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung im Rahmen des entwickelten Systems.
§ 4 Abnahme und Gewährleistung
(1) Nach Bereitstellung zur Abnahme prüft der Kunde das Werk innerhalb einer Frist von 10 Werktagen auf Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen.
(2) Weist das Werk keine wesentlichen Mängel auf, gilt es mit Ablauf der Frist oder mit produktiver Inbetriebnahme durch den Kunden als abgenommen.
(3) Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme.
§ 5 Vertraulichkeit, Datenschutz & Auftragsverarbeitung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zeitlich unbegrenzt streng vertraulich zu behandeln.
(2) Soweit ADEERA im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vorab einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab. Die Datenhaltung erfolgt auf Wunsch des Kunden ausschließlich auf Servern innerhalb der Europäischen Union oder in lokalen Kundennetzwerken (On-Premise).
§ 6 Haftung
(1) ADEERA haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 7 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für Verträge mit Unternehmen aus dem DACH-Raum kann im Einzelvertrag deutsches Recht oder internationales UN-Kaufrecht vereinbart werden. Subsidiär gilt das Recht am Sitz von ADEERA.
(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Gesellschaft bzw. der im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbarte Gerichtsstand.